Was wir bieten:
- ein professionelles, kompetentes und starkes Team
- sehr hohe qualitative Standards in Theorie und Praxis
- ein neues, modernes und erstklassiges Ultraleichtflugzeug – eine Groppo G70
- vielseitige Möglichkeiten zur Weiterbildung (Fluglehrer, Sicherheitstrainings u.v.m.)
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Ausbildungsinhalte für Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
- Luftrecht
- Flugfunk
- Navigation
- Meterologie
- Verhalten in besonderen Fällen
- Menschliches Leistungsvermögen
- allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung
- Pyrotechnik wird durch Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft, die Theorie-Prüfung durch Prüfungsrat
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)
- 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, davon mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer
- Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mind. 200 km mit Zwischenlandung
- Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km
- Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
- Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat
Ausbildungsinhalte Bewerber mit gültiger Lizenz als Flugzeugführer
Theorie-Ausbildung
- Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
- Einweisung in die Technik
- Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
- Einweisung in die Pyrotechnik
- Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor, in der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen
- Um gemäß § 45 LuftPersV von der Lizenz Gebrauch machen zu können, muss zusätzlich ein einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung absolviert worden sein
- Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein (LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
- Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter
- Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.
Ausbildungsinhalte mit gültiger Lizenz als Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer
Theorie-Ausbildung
- Einweisung in die Technik
- Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
- Einweisung in die Pyrotechnik
- Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
- 20 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern können angerechnet werden
- mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen
- Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat
- Die Praxis-Prüfung Segelflugzeugführer erfolgt durch den Ausbildungsleiter
- Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz eingetragen
Bewerber mit gültiger Lizenz als Führer von UL-Tragschraubern
Theorie-Ausbildung
- Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
- Einweisung in die Technik
- Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
- Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
- Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung, 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer o.g. Luftfahrzeuge werden angerechnet.
- Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen
- Die Passagierberechtigung wird bei Bewerbern mit gültiger PPL ohne weitere Nachweise und bei Bewerbern mit bestehender Passagierberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen
- Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat
- Bewerber mit gültiger Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike) prüft der Ausbildungsleiter
Bewerber mit gültiger Lizenz für Trike oder fußstartfähige UL
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:
- Technik und pyrotechnische Einweisung
- Verhalten in besonderen Fällen
- Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden, in der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen
- Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mindestens 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden
- Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein (LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
- Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat
- Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen, wenn sie in der Lizenz für UL-Tragschrauber bereits vorhanden ist
Ausbildungsinhalte Bewerber mit gültiger Lizenz für Motorschirme oder Motorschirm-Trikes
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012)
- Einweisung in die Technik
- Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
- Einweisung in die Pyrotechnik
- Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
- Navigation
- Luftrecht (nur Prüfung)
- Technik
- Verhalten in besonderen Fällen
- Pyrotechnik
- Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat
Praxis-Ausbildung
- Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
- Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat
Ausbildungsinhalte Bewerber mit gültiger unbeschränkter Lizenz für Hängegleiten oder Gleitsegeln
Theorie-Ausbildung
- Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
- Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen
- Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
- Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
- Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat